§ 40 VRV 2015

Alte FassungIn Kraft seit 24.1.2018

Inkrafttreten

§ 40.

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der VRV 2015 sind für Länder und Gemeinden spätestens für das Finanzjahr 2020 (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse) anzuwenden.

(3) Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997, VRV 1997, BGBl. Nr. 787/1996, idF BGBl. II Nr. 118/2007, anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft.

(4) Die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder und Gemeinden sind unter Beachtung verwaltungsökonomischer Prinzipien zu erstellen.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

20009319

Dokumentnummer

NOR40200288

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