Die Bestimmungen über den Umweltsenat treten mit 31. Dezember 2000 außer Kraft (vgl. § 46 Abs. 2).
§ 40.
(1) In den Angelegenheiten des zweiten Abschnittes ist der Umweltsenat Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn der §§ 5, 68 und 73 AVG. Er entscheidet auch über Wiederaufnahmsanträge nach § 69 AVG.
(2) Die Berufung ist von der Partei binnen vier Wochen einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10010767
Dokumentnummer
NOR12136713
alte Dokumentnummer
N8199330546J
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