§ 40
(1) Ärztliche Hilfe (§ 39 Abs. 1 lit. a) durch praktische Ärzte und Fachärzte ist durch Abschluß von Verträgen zwischen dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und der örtlich zuständigen Ärztekammer sicherzustellen.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende derartige Verträge gelten als Verträge im Sinne des Abs. 1.
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