§ 40 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Unterbringung

§ 40.

(1) Die Strafgefangenen sind in einfach und zweckmäßig eingerichteten Räumen mit ausreichendem Luftraum und genügendem Tageslicht unterzubringen. Die Hafträume sind gut zu lüften und in der kalten Jahreszeit entsprechend zu heizen. Bei Dunkelheit sind sie außerhalb der Zeit der Nachtruhe so zu beleuchten, daß die Strafgefangenen ohne Gefährdung des Augenlichtes lesen und arbeiten können.

(2) Als Vergünstigung kann Strafgefangenen gestattet werden:

  1. 1. die Ausschmückung des Haftraumes mit Blumen und Bildern, soweit dadurch die Ordnung im Haftraum nicht beeinträchtigt wird;
  2. 2. die längere Beleuchtung des Haftraumes am Abend im Ausmaß von höchstens zwei Stunden.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028199

alte Dokumentnummer

N2196923582S

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