Wiederholung der Prüfung
§ 40.
(1) Bei negativer Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung ist der Prüfungskandidat zur höchstens dreimaligen Wiederholung der Prüfung aus den negativ beurteilten Prüfungsgebieten zuzulassen.
(2) Der Schulleiter hat auf Antrag des Prüfungskandidaten diesem einen Termin für die Wiederholung der Prüfung zuzuweisen.
(3) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung abzulegen.
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