Ermächtigte Personen und technische Einrichtungen
§ 40.
(1) Das BFL kann auf Antrag bestimmte Personen und technische Einrichtungen zur Durchführung von technischen Aufgaben, insbesondere der
- 1. Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche,
- 2. Untersuchungen im Rahmen der Verfahren auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut,
- 3. Untersuchungen im Rahmen von Nachprüfungen oder
- 4. Durchführung der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung ermächtigen und unter seine Aufsicht stellen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Vereinfachung der Durchführung von technischen Aufgaben gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzusetzen:
- 1. die Voraussetzungen an die Qualifikation und Schulung der zu ermächtigenden Personen,
- 2. die Voraussetzungen an die erforderlichen Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen,
- 3. die organisatorischen Voraussetzungen, welche die Objektivität der Untersuchungen gewährleisten, und
- 4. die auf Grund des Gemeinschaftsrechtes vorgesehenen Überwachungen und Saatgutverkehrskontrollen.
(3) Das BFL hat die Ermächtigung nach Abs. 1 aufzuheben, wenn nach wiederholter Überprüfung
- 1. die Voraussetzungen zur Ermächtigung nicht oder nicht mehr vorliegen oder
- 2. die ermächtigten Personen den Anweisungen der Saatgutanerkennungsbehörde nicht fristgerecht nachkommen.
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