zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Beurteilung der Vorprüfungen
§ 40.
(1) Die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist vom Prüfer (von den Prüfern) unverzüglich zu überprüfen, wobei fehlerhafte Stellen deutlich zu kennzeichnen sind. Sofern bei einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit fachspezifische Bereiche, die im Lehrplan des betreffenden Unterrichtsgegenstandes nicht vorgesehen sind, in die Prüfung einbezogen worden sind, ist bei der Leistungsbeurteilung auch diesbezüglich der Grad der Erfüllung der Zielsetzung einer Fachbereichsarbeit (§ 7 Abs. 2) zu bewerten. Die Arbeit ist mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen; wird eine Fachbereichsarbeit von zwei Prüfern beurteilt, so haben diese den Beurteilungsantrag einvernehmlich zu stellen. Anschließend ist die Fachbereichsarbeit mit dem Begleitprotokoll (§ 25 Abs. 3) und etwaigen sonstigen Unterlagen des Prüfungskandidaten dem Vorsitzenden vorzulegen.
(2) Die Teilbeurteilung für die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist auf Grund eines vom Prüfer (von den Prüfern) gestellten Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission in einer vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzung spätestens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung festzusetzen.
(3) Erfolgt die Teilbeurteilung einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit mit „Nicht genügend“, darf die Reifeprüfung nur im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 fortgesetzt werden. Die diesbezüglich erforderlichen zusätzlichen Bekanntgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 haben spätestens eine Woche vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen. Der Prüfungskandidat darf zur Klausurprüfung und zu jenen mündlichen Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, im Haupttermin, zur Ablegung der übrigen mündlichen Teilprüfungen jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin antreten. Im Rahmen der mündlichen Schwerpunktprüfung kann ein anderer als der für die Fachbereichsarbeit gewählte Unterrichtsgegenstand gewählt werden.
(4) Auf mündliche und praktische Vorprüfungen ist, soweit nicht die Abs. 2, 5 und 6 betroffen sind, § 42 anzuwenden.
(5) Die Leistungen des Prüfungskandidaten
den einzelnen Teilprüfungen der pflichtigen Vorprüfung aus Leibesübungen sind auf Grund vom Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebietes gestellter Beurteilungsanträge gesondert zu beurteilen, sodann hat die Prüfungskommission die einzelnen Teilbeurteilungen festzusetzen. Auf Grund der Beurteilungen der Teilprüfungen hat die Prüfungskommission eine Gesamtbeurteilung der Vorprüfung festzusetzen, wobei eine bessere Note als „Nicht genügend“ auch bei einer auf „Nicht genügend“ lautenden Teilbeurteilung festzusetzen ist, wenn der Prüfungskandidat in mindestens einem anderen Prüfungsgebiet überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat. Im Vorprüfungszeugnis sind die Gesamtbeurteilung sowie die Beurteilung jeder Teilprüfung gesondert auszuweisen.
(6) Sofern die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist im Anschluß an die Prüfung ein Vorprüfungszeugnis mit dem Vermerk „Nicht bestanden“ auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10009735
Dokumentnummer
NOR12124335
alte Dokumentnummer
N7199224421J
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