4. Unterabschnitt
Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
Form der Befähigungsprüfung
§ 40.
Die Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Gesetzesnummer
10009892
Dokumentnummer
NOR12124739
alte Dokumentnummer
N7199326991J
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