§ 40 RAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 40

(1) § 40.Die Vertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs Rechtsanwaltskammern vertreten sind.

(2) Die Vertreterversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Hierbei hat jeder Delegierte eine Stimme. Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist überdies erforderlich, daß für ihn die Delegierten von mindestens sechs Rechtsanwaltskammern stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; ist der Vorsitzende nicht auch Delegierter, so hat er nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht.

(3) Der Vertreterversammlung obliegen:

  1. 1. die Erlassung von Richtlinien (§ 37);
  2. 2. die Wahl des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter sowie der Rechnungsprüfer;
  3. 3. die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspflege und Verwaltung;
  4. 4. die Beschlußfassung über Anträge des Präsidentenrats;
  5. 5. die Beschlußfassung über Anträge mindestens zweier Rechtsanwaltskammern in Angelegenheiten, die nicht bereits im Präsidentenrat beraten wurden;
  6. 6. die Genehmigung des jährlichen Rechnungsabschlusses und des Voranschlags sowie die jährliche Feststellung der Höhe der Kosten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags;
  7. 7. die Erlassung der Geschäftsordnung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags.

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