§ 40 PVG

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.1983

§ 40.

(1) Zu Mitgliedern der Kommission dürfen Beamte, gegen die ein Disziplinarverfahren anhängig ist, zu nichtrichterlichen Mitgliedern außerdem Bedienstete, die in den Zentralausschuß nicht wählbar sind (§ 15 Abs. 5 und 6 in Verbindung mit § 13 Abs. 5), nicht bestellt werden.

(2) Die Mitgliedschaft zur Kommission ruht mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, der Suspendierung vom Dienst (Enthebung), der Außerdienststellung und der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten.

(3) Die Mitgliedschaft zur Kommission endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, der Versetzung ins Ausland, der Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand sowie dem Übertritt in den dauernden Ruhestand. Der Richter verliert außerdem seine Mitgliedschaft zur Kommission, wenn er seine Eigenschaft als Richter, das nichtrichterliche Mitglied außerdem, wenn es seine Wählbarkeit zum Zentralausschuß verliert.

(4) Der Bundespräsident hat ein Mitglied der Kommission zu entheben, wenn es darum ansucht, aus gesundheitlichen Gründen sein Amt nicht mehr ausüben kann oder die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Amtspflichten verletzt.

(5) Scheiden Mitglieder der Kommission während der Bestellungsdauer aus, so sind, soweit erforderlich, für den Rest der Bestellungsdauer andere Kommissionsmitglieder zu bestellen.

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