§ 40.
(1) Zu Mitgliedern der Aufsichtsbehörde dürfen Beamtinnen oder Beamte, gegen die ein Disziplinarverfahren anhängig ist oder über die eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde, nicht bestellt werden.
(2) Außerdem dürfen Bedienstete, die vom passiven Wahlrecht gemäß § 15 Abs. 6 ausgeschlossen sind, nicht zu Mitgliedern der Aufsichtsbehörde bestellt werden.
(3) Die Mitgliedschaft zur Aufsichtsbehörde ruht mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, der Suspendierung vom Dienst (Enthebung), der Außerdienststellung und der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten.
(4) Die Mitgliedschaft zur Aufsichtsbehörde endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe sowie der Versetzung ins Ausland. Außerdem verliert das Mitglied seine Mitgliedschaft zur Aufsichtsbehörde, wenn es vom passiven Wahlrecht gemäß § 15 Abs. 6 ausgeschlossen ist.
(5) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident hat ein Mitglied der Aufsichtsbehörde zu entheben, wenn es darum ansucht, aus gesundheitlichen Gründen sein Amt dauernd nicht mehr ausüben kann oder die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Amtspflichten verletzt hat.
(6) Scheiden Mitglieder der Aufsichtsbehörde während der Bestellungsdauer aus, so sind, soweit erforderlich, für den Rest der Bestellungsdauer andere Aufsichtsbehördenmitglieder zu bestellen.
Schlagworte
Ruhen
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021
Gesetzesnummer
10008218
Dokumentnummer
NOR40149950
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