§ 40 Postgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1957

§ 40. Ersatzleistung bei Einziehung von Geldbeträgen.

Soweit die Post bei der Einziehung von Geldbeträgen haftet, hat sie nur den erlittenen Schaden, jedoch höchstens den einzuziehenden Betrag zu ersetzen, wenn der Auftraggeber seinen Anspruch gegen den Empfänger der Post abtritt.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10011304

Dokumentnummer

NOR12145857

alte Dokumentnummer

N9195721130L

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