§ 40 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

§ 40.

Der Absender haftet der Post für jeden Schaden, der auf einen von ihm verschuldeten Mißbrauch zurückzuführen ist; er hat auch jeden eigenen Schaden selbst zu tragen, der auf einen Mißbrauch oder auf den Verlust seines Abrechnungsheftes zurückzuführen ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145915

alte Dokumentnummer

N9195722595L

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