Abschlußprüfungsprotokoll
§ 40
(1) Über die kommissionelle Abschlußprüfung ist ein Protokoll zu führen.
(2) Das Abschlußprüfungsprotokoll hat zu enthalten:
- 1. Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
- 2. Datum der Prüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung,
- 3. Namen der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen,
- 4. Prüfungsfächer,
- 5. Prüfungsfragen und
- 6. Beurteilung der Prüfungen.
(3) Das Abschlußprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(4) Das Abschlußprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 5, ist
- 1. vom Direktor/von der Direktorin des Pflegehilfelehrganges oder
- 2. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Pflegehilfelehrganges vom Rechtsträger des Pflegehilfelehrganges oder
- 3. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
mindestens 50 Jahre nach Ablegung der kommissionellen Abschlußprüfung aufzubewahren.
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