§ 40 Patronenprüfordnung 2013

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.2013

4. Hauptstück

Kalibrierung mechanisch-elektrischer Druckaufnehmer Anwendungsbereich

§ 40.

(1) Jeder einzelne der bei der Messung des Gasdruckes von Munition gemäß den Bestimmung des 2. Hauptstückes Verwendung findende, in § 28 beschriebene mechanisch-elektrische Druckaufnehmer ist während seiner gesamten Verwendungsdauer wiederholt zu überprüfen.

(2) Mit Hilfe der Kalibrierung der mechanisch-elektrischen Druckaufnehmer im Laboratorium sind deren messtechnische Hauptmerkmale zu bestimmen. Diese sind:

  1. 1. Empfindlichkeit über den gesamten Messbereich;
  2. 2. Linearitätsabweichung;
  3. 3. Wiederholbarkeit.

(3) Durch die regelmäßigen Kalibrierungen der mechanisch-elektrischen Druckaufnehmer soll eine Streuung der Messungen der Spitzendruckwerte erzielt werden, die unter 4% liegt. Der angestrebte Messfehler sollte weniger als 3% betragen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20008706

Dokumentnummer

NOR40159057

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