4. Hauptstück
Kalibrierung mechanisch-elektrischer Druckaufnehmer Anwendungsbereich
§ 40.
(1) Jeder einzelne der bei der Messung des Gasdruckes von Munition gemäß den Bestimmung des 2. Hauptstückes Verwendung findende, in § 28 beschriebene mechanisch-elektrische Druckaufnehmer ist während seiner gesamten Verwendungsdauer wiederholt zu überprüfen.
(2) Mit Hilfe der Kalibrierung der mechanisch-elektrischen Druckaufnehmer im Laboratorium sind deren messtechnische Hauptmerkmale zu bestimmen. Diese sind:
- 1. Empfindlichkeit über den gesamten Messbereich;
- 2. Linearitätsabweichung;
- 3. Wiederholbarkeit.
(3) Durch die regelmäßigen Kalibrierungen der mechanisch-elektrischen Druckaufnehmer soll eine Streuung der Messungen der Spitzendruckwerte erzielt werden, die unter 4% liegt. Der angestrebte Messfehler sollte weniger als 3% betragen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Gesetzesnummer
20008706
Dokumentnummer
NOR40159057
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