§ 40 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Leistungen der Pensionsversicherung

§ 40.

In der Pensionsversicherung sind zu gewähren:

  1. 1. aus dem Versicherungsfall des Alters die Alterspension;
  2. 2. aus dem Versicherungsfall der dauernden Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitspension;
  3. 3. aus dem Versicherungsfall der vorübergehenden Berufsunfähigkeit das Berufsunfähigkeitsgeld;
  4. 4. aus dem Versicherungsfall des Todes
  1. a) die Hinterbliebenenpensionen,
  2. b) die Abfindung,
  3. c) der Bestattungskostenbeitrag.

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