§ 40 MTF-SHD-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1973

§ 40

§ 40. Hinsichtlich der Aufnahme in Schulen für den medizinischtechnischen Fachdienst und der Voraussetzungen hiefür gelten die Bestimmungen der §§ 8 und 9 Abs. 1 lit. a bis d sowie Abs. 2 bis 7 sinngemäß; ferner ist ein Lebensalter nicht unter 17 Jahre und die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht nachzuweisen.

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