§ 40 MinStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).

§ 40.

(1) Mineralöl darf im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung verbracht werden (§ 30 Abs. 2). Für die Verbringung hat der Anmelder oder der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei der Entnahme des Mineralöls in den freien Verkehr entstehen würde.

(2) Der Inhaber des Steuerlagers oder des Verwendungsbetriebes hat das Mineralöl unverzüglich in das Steuerlager oder den Verwendungsbetrieb aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR12053722

alte Dokumentnummer

N3199440219J

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