§ 40 Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft

Alte FassungIn Kraft seit 19.9.2001

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

Monatsbericht der Meßnetzbetreiber

§ 40.

(1) Jeder Messnetzbetreiber hat jeweils längstens drei Monate nach Ende eines Monats einen Monatsbericht jedenfalls über die von ihm im Rahmen des Vollzugs des Immissionsschutzgesetzes mit kontinuierlich registrierenden Messgeräten erhobenen Messwerte dieses Monats sowie auch über die Ergebnisse der PM tief 10-Messung, falls diese gravimetrisch erfolgt, zu veröffentlichen.

(2) Der Monatsbericht hat dazu jedenfalls getrennt nach Messstellen und Luftschadstoffen die folgenden Informationen auszuweisen:

  1. 1. Überschreitungen der Grenz-, Alarm- und Zielwerte gemäß den Anlagen 1, 4 und 5 IG-L und von Grenzwerten in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3, ausgenommen PM tief 10 sowie jene Grenzwerte,
  1. 2. Anzahl der Tage mit Überschreitungen des Zielwerts gemäß Anlage 3 IG-L;
  2. 3. maximale Mittelwerte, wie sie entsprechend den Grenz- und Zielwerten gemäß den Anlagen 1 und 3 IG-L zu bilden sind, für den betreffenden Monat;
  3. 4. die Monatsmittelwerte;
  4. 5. die Verfügbarkeit.

(3) Bei Überschreitungen der in Abs. 2 Z 1 genannten Grenz-, Alarm- und Zielwerte ist eine Feststellung gemäß § 7 IG-L zu treffen. Bei Überschreitungen von Grenzwerten gemäß Anlage 1 ist die Notwendigkeit anzugeben, gemäß § 8 IG-L eine Statuserhebung durchzuführen.

Schlagworte

Grenzwert, Alarmwert

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011133

Dokumentnummer

NOR40024238

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