Monatsbericht der Meßnetzbetreiber
§ 40.
(1) Jeder Meßnetzbetreiber hat jeweils längstens drei Monate nach Ende eines Monats einen Monatsbericht jedenfalls über die von ihm im Rahmen des Vollzugs des Immissionsschutzgesetzes mit kontinuierlich registrierenden Meßgeräten erhobenen Meßwerte dieses Monats zu veröffentlichen.
(2) Der Monatsbericht hat dazu jedenfalls getrennt nach Meßstellen und Luftschadstoffen die folgenden Informationen auszuweisen:
- 1. Überschreitungen der Grenzwerte gemäß Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar), jedenfalls unter Angabe von Tag und Meßwert;
- 2. Anzahl der Tage mit Überschreitungen des Zielwerts gemäß Anlage 3;
- 3. maximale Mittelwerte, wie sie entsprechend den Grenz- und Zielwerten gemäß den Anlagen 1 und 3 IG-L zu bilden sind, für den betreffenden Monat;
- 4. die Monatsmittelwerte;
- 5. die Verfügbarkeit.
(3) Bei Überschreitung von Grenz- bzw. Zielwerten gemäß Anlage 1, ausgenommen Blei im Schwebestaub und Benzol, und Anlage 3 IG-L ist eine Feststellung gemäß § 7 IG-L zu treffen, sowie bei Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Anlage 1 die Notwendigkeit anzugeben, gemäß § 8 IG-L eine Statuserhebung durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10011133
Dokumentnummer
NOR12142567
alte Dokumentnummer
N8199855019L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)