§ 40 LVR 1967

Alte FassungIn Kraft seit 09.3.1967

§ 40. Beendigung der Flugverkehrskontrolle

Wenn ein Flug nicht mehr Gegenstand der Flugverkehrskontrolle ist, hat der Pilot die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) unverzüglich zu verständigen, sofern eine Sprechfunkmöglichkeit besteht.

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