§ 40 Kanzleipersonal-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.1965

§ 40.

Bei der zweiten Kanzleiprüfung hat sich die Prüfungskommission die Überzeugung zu verschaffen, daß der Kandidat die für den Dienst als Vorsteher oder leitender Beamter der Gerichtskanzlei oder als Vollstreckungsbeamter unumgänglich erforderlichen Rechtskenntnisse besitze.

Die mündliche Prüfung hat sich nebst den Gegenständen der ersten Kanzleiprüfung noch auf folgende Gegenstände zu erstrecken:

Organisation und Zuständigkeit der Gerichte in Zivil- und Strafsachen in den allgemeinen Grundzügen; innere Einrichtung und Geschäftsbehandlung bei den Gerichten; Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters; Führung des Waisenbuches und der dazu gehörigen Verzeichnisse und die Grundzüge der Einrichtung der öffentlichen Bücher.

Handels- und Genossenschaftsregister jetzt Firmenbuch,

vgl. BGBl. Nr. 10/1991

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019

Gesetzesnummer

10008062

Dokumentnummer

NOR12160952

alte Dokumentnummer

N61897120460

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