§ 40 JGH-Wien-Auflassung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Mitwirkung des Bewährungshelfers

§ 40

Ist dem Beschuldigten bereits ein Bewährungshelfer bestellt, so hat dieser das Recht, an der Hauptverhandlung teilzunehmen und dort gehört zu werden.

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