Mitwirkung des Bewährungshelfers
§ 40
Ist dem Beschuldigten bereits ein Bewährungshelfer bestellt, so hat dieser das Recht, an der Hauptverhandlung teilzunehmen und dort gehört zu werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Mitwirkung des Bewährungshelfers
§ 40
Ist dem Beschuldigten bereits ein Bewährungshelfer bestellt, so hat dieser das Recht, an der Hauptverhandlung teilzunehmen und dort gehört zu werden.
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