§. 40.
Den Hypotheken stehen im Sinne dieses Gesetzes die Grundschulden gleich. Hat die Bank ein Grundstück zur Verhütung von Verlusten an einer ihr an dem Grundstücke zustehenden Hypothek oder Grundschuld bei der Zwangsversteigerung erworben und an Stelle der gelöschten Hypothek oder Grundschuld für sich eine Grundschuld eintragen lassen, so findet auf diese die Vorschrift des §. 6 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
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