§ 40 HGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

Fortzahlung der Dienstbezüge im Zuständigkeitsbereich der Länder

§ 40.

(1) Sofern die Länder durch eigene Dienstrechtsvorschriften für Wehrpflichtige, die in einem Dienstverhältnis

  1. 1. zu einem Land, zu einem Gemeindeverband oder zu einer Gemeinde oder
  2. 2. zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern die Zuständigkeit zur gesetzlichen Regelung dieser Dienstverhältnisse den Ländern zusteht,

(2) Im Falle der Fortzahlung der Dienstbezüge nach Abs. 1 gebührt auf Antrag insoweit eine Entschädigung, als die um die im § 16 Abs. 1 Z 3 bis 5 EStG 1988 genannten Beiträge gekürzten Dienstbezüge, zuzüglich der anteilmäßig für die Dauer des Präsenzdienstes gebührenden sonstigen Bezüge, insgesamt vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, einen Betrag ergeben, der - auf einen Tag des Präsenzdienstes umgerechnet - die Höhe der Pauschalentschädigung nach § 36 Abs. 1 nicht erreicht. Die Entschädigung gebührt nicht, wenn sie insgesamt 30 S nicht übersteigt.(Anm.: BGBl. Nr. 362/1989, Art. I Z 13, ab 1.7.1989)

(3) Soweit die Länder für die im Abs. 1 genannten Bediensteten keine den Erfordernissen des Abs. 1 entsprechenden eigenen Dienstrechtsvorschriften über die Fortzahlung der Dienstbezüge und Sonderzahlungen während der Dauer eines im § 36 Abs. 1 genannten Präsenzdienstes erlassen, haben diese Bediensteten auf Antrag Anspruch auf Entschädigung nach den §§ 36 und 37.

Schlagworte

Kompetenzbereich, Einkommensteuergesetz 1988

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2024

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12061338

alte Dokumentnummer

N4198512086F

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