Fortzahlung der Dienstbezüge im Zuständigkeitsbereich der Länder
§ 40.
(1) Sofern die Länder durch eigene Dienstrechtsvorschriften für Wehrpflichtige, die in einem Dienstverhältnis
- 1. zu einem Land, zu einem Gemeindeverband oder zu einer Gemeinde oder
- 2. zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern die Zuständigkeit zur gesetzlichen Regelung dieser Dienstverhältnisse den Ländern zusteht,
- stehen, die Fortzahlung der Dienstbezüge mindestens in dem im § 39 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Ausmaß vorsehen, besteht für diese Wehrpflichtigen kein Entschädigungsanspruch nach § 36; § 39 Abs. 4 gilt jedoch sinngemäß. Der Bund hat den angeführten Gebietskörperschaften, Stiftungen, Fonds und Anstalten die ihnen aus der Fortzahlung der Dienstbezüge an ihre Bediensteten während der Dauer des Präsenzdienstes entstandenen Kosten zu ersetzen, soweit diese Kosten das im § 39 Abs. 3 letzter Satz vorgesehene Ausmaß nicht übersteigen.
(2) Im Falle der Fortzahlung der Dienstbezüge nach Abs. 1 gebührt auf Antrag insoweit eine Entschädigung, als die um die im § 16 Abs. 1 Z 3 bis 5 EStG 1988 genannten Beiträge gekürzten Dienstbezüge, zuzüglich der anteilmäßig für die Dauer des Präsenzdienstes gebührenden sonstigen Bezüge, insgesamt vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, einen Betrag ergeben, der - auf einen Tag des Präsenzdienstes umgerechnet - die Höhe der Pauschalentschädigung nach § 36 Abs. 1 nicht erreicht. Die Entschädigung gebührt nicht, wenn sie insgesamt 30 S nicht übersteigt.(Anm.: BGBl. Nr. 362/1989, Art. I Z 13, ab 1.7.1989)
(3) Soweit die Länder für die im Abs. 1 genannten Bediensteten keine den Erfordernissen des Abs. 1 entsprechenden eigenen Dienstrechtsvorschriften über die Fortzahlung der Dienstbezüge und Sonderzahlungen während der Dauer eines im § 36 Abs. 1 genannten Präsenzdienstes erlassen, haben diese Bediensteten auf Antrag Anspruch auf Entschädigung nach den §§ 36 und 37.
Schlagworte
Kompetenzbereich, Einkommensteuergesetz 1988
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2024
Gesetzesnummer
10005597
Dokumentnummer
NOR12061338
alte Dokumentnummer
N4198512086F
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