3. Abschnitt
Gestaltung der Studien Grundlagen für die Gestaltung der Studien
§ 40.
(1) Die Studien an den Pädagogischen Hochschulen haben die Vielfalt und die Freiheit wissenschaftlich-pädagogischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen zu beachten. Dies bezieht sich auf die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Aufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung.
(2) Bei der Gestaltung des Studienangebotes sind auch die besondere Situation berufstätiger Studierender und deren Berufserfahrungen zu berücksichtigen.
(3) Bachelor- und Masterstudien sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40153439
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