§ 40
(1) Die für die Prüfung der Sicherheit von Gasgeräten und von Ausrüstungen für Gasgeräte in Österreich zugelassenen Stellen sowie die von den anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Europäischen Union notifizierten Stellen der anderen Mitgliedstaaten, die für die Prüfung der Sicherheit von Gasgeräten und von Ausrüstungen für Gasgeräte zugelassen sind, sowie die diesen Stellen übertragenen Aufgaben und Sachgebiete und die ihnen zugeteilten Kennummern sind im Anhang 8 angeführt. Änderungen des Anhanges 8, wie etwa die Einfügung weiterer zugelassener Stellen, die Streichung zugelassener Stellen oder Änderungen bezüglich des Umfanges der Aufgaben oder des Sachgebietes, erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt.
(2) Vor Aufnahme in den Anhang 8 dürfen in Österreich ansässige Stellen keine Prüfungen im Sinne dieser Verordnung vornehmen und keine Bescheinigungen oder Bestätigungen im Sinne dieser Verordnung ausstellen. Gleiches gilt, nachdem sie aus Anhang 8 gestrichen worden sind.
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