§ 40 GenG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§. 40.

(1) Die Auflösung der Genossenschaft muß, wenn sie nicht eine Folge des eröffneten Concurses oder nicht von der Verwaltungsbehörde verfügt ist, durch den Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet und durch die für die Bekanntmachung solcher Eintragungen bestimmten Blätter verlautbart werden.

(2) Durch diese Bekanntmachung müssen die Gläubiger zugleich aufgefordert werden, sich bei der Genossenschaft zu melden.

Schlagworte

Konkurs

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019902

alte Dokumentnummer

N2187322947S

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