Zustellung
§ 40
(1) § 40.Der Beschluß, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist zuzustellen
- 1. in Zivilsachen
- a) den Parteien und
- b) dem Revisor, sofern die Gebühr nicht ganz aus einem bereits erlegten Vorschuß gezahlt werden kann oder die Gebühr nicht nach § 37 Abs. 2 bestimmt worden ist;
- 2. in Strafsachen dem Ankläger und dem Beschuldigten (Verdächtigen, Angeklagten, Verurteilten), falls dieser aber vertreten ist, seinem Vertreter bzw. Verteidiger;
- 3. dem Sachverständigen.
(2) Der Beschluß über die Gewährung eines Vorschusses ist nur dem Sachverständigen zuzustellen.
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