§ 40 GebAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1975

Zustellung

§ 40

(1) § 40.Der Beschluß, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist zuzustellen

  1. 1. in Zivilsachen
  1. a) den Parteien und
  2. b) dem Revisor, sofern die Gebühr nicht ganz aus einem bereits erlegten Vorschuß gezahlt werden kann oder die Gebühr nicht nach § 37 Abs. 2 bestimmt worden ist;
  1. 2. in Strafsachen dem Ankläger und dem Beschuldigten (Verdächtigen, Angeklagten, Verurteilten), falls dieser aber vertreten ist, seinem Vertreter bzw. Verteidiger;
  2. 3. dem Sachverständigen.

(2) Der Beschluß über die Gewährung eines Vorschusses ist nur dem Sachverständigen zuzustellen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)