§ 40 GebAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Zustellung

§ 40

(1) § 40.Der Beschluss, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist zuzustellen

  1. 1. in Zivilsachen den Parteien;
  2. 2. in Strafsachen der Anklagevertretung mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
  3. 3. in Zivil- und Strafsachen den Revisorinnen und Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann oder nach § 34 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 bestimmt worden ist;
  4. 4. den Sachverständigen.

(2) Der Beschluß über die Gewährung eines Vorschusses ist nur dem Sachverständigen zuzustellen.

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