ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 525/1991
Fütterungsarzneimittel, Vormischungen
§ 40.
(1) Bei Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel sind, hat die Fachinformation zu enthalten:
- 1. die Kennzeichnung gemäß dem Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 97/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1987,
- 2. den Hinweis „Fütterungsarzneimittel“ und
- 3. eine Fütterungsanweisung, der zumindest zu entnehmen ist:
- a) die Tierart, für die die Arzneispezialität bestimmt ist,
- b) die je Tier und Tag zu verfütternde Menge der Arzneispezialität unter Berücksichtigung des Körpergewichtes des Tieres, falls dies für die Verabreichungsmenge von Bedeutung ist, und
- c) die Mindest- und Höchstdauer der Verabreichung in Tagen.
(2) Bei Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel-Vormischungen sind, hat die Fachinformation zu enthalten:
- 1. die Kennzeichnung gemäß dem Futtermittelgesetz,
- 2. Angaben über Art und Menge der im Futtermittelanteil enthaltenen Bestandteile,
- 3. den Hinweis „Fütterungsarzneimittel-Vormischung“,
- 4. die Mischanweisung, der zumindest zu entnehmen ist:
- a) die Futtermittel, die zur Herstellung des Fütterungsarzneimittels zu verwenden sind,
- b) das Mischverhältnis zwischen der Vormischung und dem zu verwendenden Futtermittel und
- c) wie und mit welchen Hilfsmitteln die Mischung vorzunehmen ist, um eine gleichmäßige Verteilung der Vormischung in dem Fütterungsarzneimittel zu gewährleisten,
- und
- 5. eine Fütterungsanweisung gemäß Abs. 1 Z 3 für das aus der Vormischung hergestellte Fütterungsarzneimittel.
(3) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 sind den Angaben gemäß §§ 11 bis 17 (Zusammensetzung), der Hinweis gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 3 ist den Angaben gemäß § 8 (Arzneiform), die Angaben gemäß Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 5 sind den Angaben gemäß § 21 (Dosierung) und die Angaben gemäß Abs. 2 Z 4 sind den Angaben gemäß § 20 (Art der Anwendung) zuzuordnen.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 525/1991
Schlagworte
Mindestdauer
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Gesetzesnummer
10010464
Dokumentnummer
NOR12133486
alte Dokumentnummer
N8198415762L
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