§ 40 Fachinformation und Gebrauchsinformation für Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 04.10.1991

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 525/1991

Fütterungsarzneimittel, Vormischungen

§ 40.

(1) Bei Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel sind, hat die Fachinformation zu enthalten:

  1. 1. die Kennzeichnung gemäß dem Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 97/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1987,
  2. 2. den Hinweis „Fütterungsarzneimittel“ und
  3. 3. eine Fütterungsanweisung, der zumindest zu entnehmen ist:
  1. a) die Tierart, für die die Arzneispezialität bestimmt ist,
  2. b) die je Tier und Tag zu verfütternde Menge der Arzneispezialität unter Berücksichtigung des Körpergewichtes des Tieres, falls dies für die Verabreichungsmenge von Bedeutung ist, und
  3. c) die Mindest- und Höchstdauer der Verabreichung in Tagen.

(2) Bei Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel-Vormischungen sind, hat die Fachinformation zu enthalten:

  1. 1. die Kennzeichnung gemäß dem Futtermittelgesetz,
  2. 2. Angaben über Art und Menge der im Futtermittelanteil enthaltenen Bestandteile,
  3. 3. den Hinweis „Fütterungsarzneimittel-Vormischung“,
  4. 4. die Mischanweisung, der zumindest zu entnehmen ist:
  1. a) die Futtermittel, die zur Herstellung des Fütterungsarzneimittels zu verwenden sind,
  2. b) das Mischverhältnis zwischen der Vormischung und dem zu verwendenden Futtermittel und
  3. c) wie und mit welchen Hilfsmitteln die Mischung vorzunehmen ist, um eine gleichmäßige Verteilung der Vormischung in dem Fütterungsarzneimittel zu gewährleisten,
  1. 5. eine Fütterungsanweisung gemäß Abs. 1 Z 3 für das aus der Vormischung hergestellte Fütterungsarzneimittel.

(3) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 sind den Angaben gemäß §§ 11 bis 17 (Zusammensetzung), der Hinweis gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 3 ist den Angaben gemäß § 8 (Arzneiform), die Angaben gemäß Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 5 sind den Angaben gemäß § 21 (Dosierung) und die Angaben gemäß Abs. 2 Z 4 sind den Angaben gemäß § 20 (Art der Anwendung) zuzuordnen.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 525/1991

Schlagworte

Mindestdauer

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10010464

Dokumentnummer

NOR12133486

alte Dokumentnummer

N8198415762L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)