§ 40 DMSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Zweckgebundene Gebarung

§ 40.

Im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes sind zu verwenden:

  1. 1. die Mittel des Denkmalfonds für die in § 33 Abs. 1 erwähnten Maßnahmen,
  2. 2. die Einnahmen des Bundesdenkmalamtes im Rahmen der organisatorischen Einrichtungen
  1. a) Restaurierwerkstätte Kunstdenkmale in Wien 3, Arsenal,
  2. b) Restaurierwerkstätte Baudenkmale (mit Weiterbildungs- und Informationseinrichtungen) in Mauerbach/NÖ, ehemalige Kartause,

    für Zwecke der Denkmalpflege (einschließlich der fachlichen Weiterbildung und Information auf diesem Gebiet) sowie der betrieblichen Ausstattung des Bundesdenkmalamtes.

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