Zweckgebundene Gebarung
§ 40.
Im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes sind zu verwenden:
- 1. die Mittel des Denkmalfonds für die in § 33 Abs. 1 erwähnten Maßnahmen,
- 2. die Einnahmen des Bundesdenkmalamtes im Rahmen der organisatorischen Einrichtungen
- a) Restaurierwerkstätte Kunstdenkmale in Wien 3, Arsenal,
- b) Restaurierwerkstätte Baudenkmale (mit Weiterbildungs- und Informationseinrichtungen) in Mauerbach/NÖ, ehemalige Kartause,
für Zwecke der Denkmalpflege (einschließlich der fachlichen Weiterbildung und Information auf diesem Gebiet) sowie der betrieblichen Ausstattung des Bundesdenkmalamtes.
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