Zweckgebundene Gebarung
§ 40.
Im Sinne des § 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung, sind zu verwenden:
- 1. die Mittel des Denkmalfonds für die in § 33 Abs. 1 erwähnten Maßnahmen,
- 2. die Einnahmen des Bundesdenkmalamtes im Rahmen der Aufgabenbereiche
- a) „Konservierung und Restaurierung“
- b) „Fachspezifische Weiterbildung“
- für Zwecke der Denkmalpflege (einschließlich der fachlichen Weiterbildung und Information auf diesem Gebiet) sowie der betrieblichen Ausstattung des Bundesdenkmalamtes.
Schlagworte
Weiterbildungseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2024
Gesetzesnummer
10009184
Dokumentnummer
NOR40152006
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