§ 40 BSFG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Bericht über die Fördermaßnahmen

§ 40.

Die Bundes-Sport GmbH hat der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bis Ende des ersten Quartals eines Kalenderjahres über die nach diesem Bundesgesetz im vorangegangenen Kalenderjahr gewährten Förderungen zu berichten. In diesem Bericht ist anonymisiert, gegliedert nach Bundes-Sportfachverbänden, Bundes-Sportdachverbänden und Gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport darzustellen, für welche Förderbereiche in welcher Höhe Förderungen gewährt wurden. Weiters ist darzustellen, für welche Vorhaben gemäß § 14 Förderungen gewährt wurden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat diesen Bericht dem Nationalrat vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2018

Gesetzesnummer

20009941

Dokumentnummer

NOR40195357

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