Sitzungen und Beschlüsse des Kuratoriums
§ 40.
(1) Das Kuratorium hat mindestens vierteljährlich eine Sitzung abzuhalten.
(2) § 37 Abs. 2 und 3 sowie 5 und 6 über die Einberufung einer Sitzung, die Beschlussfähigkeit, das Verlangen einer Sitzung, die Vertretungsregelung bei einer Sitzung, die Sitzungsleitung und die Niederschrift sind anzuwenden.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017
Gesetzesnummer
20008462
Dokumentnummer
NOR40152194
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)