Militärpensionen.
§ 40.
Die Geschäfte des Versorgungsamtes I Wien und des Wehrmacht-Fürsorge- und Versorgungsamtes in Wien übernimmt die Finanzlandesdirektion für Wien und Niederösterreich, soweit sie nicht das Bundesministerium für Finanzen selbst ausübt.
Richtig hätte es "Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland" heißen müssen (vgl. § 28).
Schlagworte
Wehrmacht-Fürsorgeamt
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000206
Dokumentnummer
NOR12003426
alte Dokumentnummer
N1194516426S
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