§ 40 Behoerden-UeG

Alte FassungIn Kraft seit 19.4.1946

Militärpensionen.

§ 40.

Die Geschäfte des Versorgungsamtes I Wien und des Wehrmacht-Fürsorge- und Versorgungsamtes in Wien übernimmt die Finanzlandesdirektion für Wien und Niederösterreich, soweit sie nicht das Bundesministerium für Finanzen selbst ausübt.

Richtig hätte es "Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich

und Burgenland" heißen müssen (vgl. § 28).

Schlagworte

Wehrmacht-Fürsorgeamt

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000206

Dokumentnummer

NOR12003426

alte Dokumentnummer

N1194516426S

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