§ 40 BBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

ABSCHNITT VI BEHINDERTENPASS

§ 40.

(1) Behinderten Menschen,

  1. 1. deren Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil mit mindestens 50% festgestellt ist oder
  2. 2. die nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. 3. die nach bundesgesetzlichen Vorschriften einen Hilflosenzuschuß, eine Hilflosenzulage, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. 4. für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder die selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen,

    ist auf Antrag vom zuständigen Landesinvalidenamt (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, sofern sie in Österreich ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort haben.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Landesinvalidenamt auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

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