Bestattungskostenbeitrag
§ 40
(1) (Anm.: tritt mit 1. 1. 2001 in Kraft)
(2) Der Bestattungskostenbeitrag oder mehrere Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
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