§ 40 BB-PG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Bestattungskostenbeitrag

§ 40

(1) (Anm.: tritt mit 1. 1. 2001 in Kraft)

(2) Der Bestattungskostenbeitrag oder mehrere Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)