§ 40 B-GlBG

Alte FassungIn Kraft seit 13.2.1993

4. TEIL

BESONDERE FÖRDERMASSNAHMEN FÜR FRAUEN Frauenförderungsgebot

§ 40

(1) § 40.Die Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers sind verpflichtet, nach Maßgabe der Vorgaben des Frauenförderungsplanes auf eine Beseitigung

  1. 1. einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Funktionen sowie
  2. 2. von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis

    hinzuwirken (Frauenförderungsgebot).

(2) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl

  1. 1. der dauernd Beschäftigten in der betreffenden Verwendungsgruppe oder
  2. 2. der Funktionen, welche auf die in der betreffenden Verwendungsgruppe dauernd Beschäftigten entfallen,

    im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde weniger als 40 beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht auf die in § 1 Abs. 2 genannten Verwendungen anzuwenden.

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