§ 40 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 40

(1) § 40.Der Prüfungskommission, vor der eine Wiederholungsprüfung abzulegen ist, haben die im § 35 Abs. 1 lit. a und b genannten Personen sowie die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte der Schule anzugehören, aus deren Unterrichtsfach die Prüfung abzuhalten ist.

(2) Für die Durchführung einer Wiederholungsprüfung sind die vorgenannten Prüfungsbestimmungen sinngemäß anzuwenden.

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