Übergangsbestimmung
§ 40
§ 40. Aufnahmsbewerber, die noch die zweizügige Hauptschule abgeschlossen haben, haben die Aufnahmsprüfung nur insoweit abzulegen, als der gute Gesamterfolg im Sinne des § 30 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 139/1974 nicht erreicht worden ist.
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