Berechtigungen
§ 40
Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung gemäß § 30 und § 31 Abs. 1 gilt als Aufnahmsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet für alle berufsbildenden mittleren (einschließlich der Forstfachschule) und höheren Schulen sowie als Eignungsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet an den höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
10009399
Dokumentnummer
NOR12128724
alte Dokumentnummer
N7199959880L
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