§ 40 Arbeitnehmerschutz - Eisen- und Stahlhüttenbetriebe

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Gieß- und Schlackenpfannen.

§ 40

(1) § 40.Gießpfannengehänge sind durch an den Traversen und möglichst auch an den Haken oberhalb des Pfannenrandes isolierend angebrachte Schutzbleche gegen strahlende Wärme zu schützen. Die Gehänge sind auf einwandfreie Beschaffenheit zu überwachen.

(2) Kippbare Pfannen müssen eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Kippen besitzen; werden Pfannen durch ein Getriebe gekippt, muß dieses selbsthemmend sein.

(3) Pfannen, Gießtrichter und Stopfen dürfen nur in sorgfältig getrocknetem Zustand verwendet werden. Abgestellte Pfannen und Gießtrichter sind gegen Umfallen oder Abrollen zu sichern; dies gilt auch für Pfannengehänge.

(4) Während Gieß- und Schlackenpfannen mit feuerflüssiger Schmelze gefüllt und gefüllte Pfannen transportiert oder entleert werden, ist den bei diesen Arbeiten Nichtbeschäftigten der Aufenthalt im Gefahrenbereich verboten. Die Führerstände der Pfannenwagen müssen gegen strahlende Wärme und gegen Spritzer feuerflüssiger Schmelze geschützt und leicht zugänglich sein.

(5) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)

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