§ 40 AMD-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2001

Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte

§ 40.

(1) Werbung für Arzneimittel, die nur auf Verschreibung erhältlich sind, und Werbung für Medizinprodukte, die einer Verschreibungspflicht gemäß einer Verordnung nach § 100 des Medizinproduktegesetzes unterliegen, ist untersagt.

(2) Werbung für alle anderen Arzneimittel, Medizinprodukte und für therapeutische Behandlungen muss klar als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein. Sie darf den Menschen nicht schaden.

(3) Die Werbebestimmungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, und des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, sowie die in den Rechtsvorschriften für die Ausübung von Gesundheitsberufen enthaltenen Werbebeschränkungen bleiben unberührt.

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