§ 409.
(1) Wenn der Verurteilte eine über ihn verhängte Geldstrafe nicht unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erlegt, ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen vierzehn Tagen zu zahlen, widrigens sie zwangsweise eingetrieben werde.
(2) Wie Geldstrafen einzutreiben sind, ist im Gerichtlichen Einbringungsgesetz 1962, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt.
(3) Ersatzfreiheitsstrafen sind wie andere Freiheitsstrafen zu vollziehen. Der Vollzug hat jedoch zu unterbleiben, soweit der Verurteilte die ausständige Geldstrafe erlegt oder durch eine öffentliche Urkunde nachweist, daß sie gezahlt ist. Darauf ist in der Strafvollzugsanordnung und in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen. Die Anordnung des Strafvollzuges ist vorläufig zu hemmen, solange über einen Antrag auf Neubemessung des Tagessatzes (§ 410a) nicht rechtskräftig entschieden ist, es sei denn, daß es des unverzüglichen Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, oder daß der Antrag offenbar aussichtslos ist.(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 116)
(BGBl. Nr. 145/1969, Art. II Z. 10)
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030737
alte Dokumentnummer
N2197524090S
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