1. Zur Zahlungsaufforderung siehe § 234 Geo., BGBl. Nr. 264/1951. 2. Zum Vollzug der Geldstrafe, des Wertersatzes und der Ersatzfreiheitsstrafe im gerichtlichen Finanzstrafverfahren siehe § 230 FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958. 3. ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007.
§ 409.
(1) Wenn der Verurteilte eine über ihn verhängte Geldstrafe nicht unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erlegt, ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen vierzehn Tagen zu zahlen, widrigens sie zwangsweise eingetrieben werde. Gleiches gilt für die Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB.
(2) Wie Geldstrafen einzutreiben sind, ist im Gerichtlichen Einbringungsgesetz 1962, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt.
(3) Ersatzfreiheitsstrafen sind wie andere Freiheitsstrafen nach den Bestimmungen des StVG anzuordnen und zu vollziehen.
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