§ 4.07
Automatisches Identifikationssystem für die Binnenschifffahrt (Inland AIS)
- 1. Fahrzeuge, ausgenommen Seeschiffe, dürfen nur dann ein Automatisches Identifikationssystem (AIS) benutzen, wenn sie mit einem Inland-AIS-Gerät, das den Vorschriften der zuständigen Behörden entspricht, ausgerüstet sind. Diese Geräte müssen in gutem Betriebszustand sein.
- Kleinfahrzeuge, die AIS benutzen, müssen darüber hinaus mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.
- 2. Fahrzeuge dürfen nur dann AIS benutzen, wenn die in das AIS-Gerät eingegebenen Parameter den tatsächlichen Parametern des Fahrzeugs zu jedem Zeitpunkt entsprechen.
- 3. In Österreich gilt § 14.01.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40131575
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