§ 407 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 4.07

Automatisches Identifikationssystem für die Binnenschifffahrt (Inland AIS)

  1. 1. Fahrzeuge, ausgenommen Seeschiffe, dürfen nur dann ein Automatisches Identifikationssystem (AIS) benutzen, wenn sie mit einem Inland-AIS-Gerät, das den Vorschriften der zuständigen Behörden entspricht, ausgerüstet sind. Diese Geräte müssen in gutem Betriebszustand sein.
  1. 2. Fahrzeuge dürfen nur dann AIS benutzen, wenn die in das AIS-Gerät eingegebenen Parameter den tatsächlichen Parametern des Fahrzeugs zu jedem Zeitpunkt entsprechen.
  2. 3. In Österreich gilt § 14.01.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131575

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