§ 406
Zweiter Abschnitt
Vollstreckbarerklärung und Anerkennung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden
(Anm.: § 406 tritt mit 2.1.2017 in Kraft)
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 406
Zweiter Abschnitt
Vollstreckbarerklärung und Anerkennung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden
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