§ 405 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.2017

§ 4.05

Sprechfunk

  1. 1. Die Sprechfunkausrüstung an Bord eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder einer schwimmenden Anlage muss den Bestimmungen der zuständigen Behörden (im Donauraum der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk (Bukarest 2012) sowie der Vollzugsordnung für den Funkdienst) entsprechen.
  2. 2. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmende Geräte, dürfen nur fahren, wenn sie mit zwei betriebssicheren Sprechfunkanlagen ausgerüstet sind. Während der Fahrt müssen die Sprechfunkanlagen in den Verkehrskreisen Schiff-Schiff (in Österreich Kanal 10) und Nautische Information (in Österreich der Kanal der nächsten über Funk erreichbaren Schleuse) ständig sende- und empfangsbereit sein. Der Verkehrskreis Nautische Information darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.
  1. 3. Fähren und schwimmende Geräte mit Maschinenantrieb dürfen nur fahren, wenn sie mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet sind. Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden. In Österreich muss die Sprechfunkanlage vom Einfahren in den Schleusenbereich gemäß Anhang 2 bis zum Verlassen dieses Bereichs auf dem jeweiligen Schleusenkanal auf Empfang geschaltet sein. Sätze 1, 2 und 4 gelten auch während des Betriebes.
  2. 4. Jedes mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstete Fahrzeug muss sich vor der Einfahrt in unübersichtliche Strecken, in Fahrwasserengen (Furten) oder in Brückenöffnungen und in von den zuständigen Behörden vorgeschriebenen Strecken auf dem für den Verkehrskreis Schiff-Schiff zugewiesenen Kanal melden.
  3. 5. Das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) weist auf eine von der zuständigen Behörde festgelegte Verpflichtung hin, Sprechfunk zu benutzen.
  4. 6. In Österreich gelten die Bestimmungen der Z 1, 2 und 3 für an einer Havarie beteiligte Fahrzeuge auch beim Stillliegen.
  5. 7. In Österreich gilt für Kleinfahrzeuge im Fall der Inbetriebnahme von freiwillig an Bord mitgeführten Sprechfunkanlagen Z 3 sinngemäß.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 6/2017

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40190095

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