§ 4.02
Gebrauch der Schallzeichen
- 1. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung muss jedes Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach Z 2, erforderlichenfalls die Zeichen nach Anlage 6, Abschnitt III dieser Verordnung geben.
- 2. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge oder Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen oder längsseits gekuppelt mitführen, können erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen nach Anlage 6, Abschnitt III Titel A geben.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40131570
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